- § 1 Allgemeines
- § 2 Umfang von Lieferungen und Leistungen, Angebot und Projektierung
- § 3 Preis und Zahlung
- § 4 Frist für Lieferungen und Leistungen
- § 5 Versand, Gefahrübergang und Entgegenahme
- § 6 Haftung für Mängel, Mitwirkungspflichten des Bestellers, Gewährleistungspflichten, Umfang der Gewährleistung
- § 7 Schadenersatzansprüche und Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung
- § 8 Höhere Gewalt
- § 9 Eigentumsvorbehalt
- § 10 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem.
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Nach Oben § 2 Umfang von Lieferungen und Leistungen, Angebot und Projektierung
- Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Soweit Waren verkauft werden, sind entsprechende Angebote freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Im Falle der Lieferung von Waren sind bei Verwendung der gelieferten Waren Schutzrechte Dritter zu beachten.
Wünscht der Besteller von uns die schriftliche Projektierung ihm anzubietender Geräte oder Anlagen oder wird nach Erteilung eines Auftrages eine derartige Projektierung durch uns erforderlich, so tragen grundsätzlich wir die Kosten.
Kommt im Falle der Projekterstellung vor Auftragserteilung ein Auftrag dennoch nicht zustande oder sind die Kosten von Projektarbeiten nach Auftragserteilung gegenüber der Auftragssumme unverhältnismäßig hoch, so dürfen wir dem Besteller die entstandenen Kosten belasten.
Nach Oben § 3 Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Versicherungsprämie, Montage werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für eventuelle Vorfrachten.
Wenn nach Vertragsabschluss eine Änderung von Umständen eintritt, die für den bei Vertragsabschluß gültigen Preis maßgeblich waren, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht, wenn zwischen Vertragsschluss und vorgesehenem Liefertermin weniger als 4 Wochen liegen und der Besteller nicht zu dem in § 24 AGB-Gesetz genannten Personenkreis gehört.
Soweit für die Zahlung keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind die Zahlungen spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der vorgenannten mit der Gewährung von Skonto-Abzug muss jeweils gesondert vereinbart werden. Nach Überschreitung der Zahlungsfrist können Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweisen.
Weitergehende Ansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Der Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Nur unbestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechtung oder Zurückbehaltung.
Nach Oben § 4 Frist für Lieferungen und Leistungen
- Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn im Falle der Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht und abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage gilt die Frist als eingehalten, sobald Aufstellung oder Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessen Nachfrist gegeben.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse , die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorgenannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schäden erwachsen sind – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlicher Weise in Betrieb genommen werden konnte.
Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die vorgenannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5% hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. Weitere Voraussetzungen für diese Haftungsbeschränkung ist es, dass der Besteller ebenfalls Kaufmann ist und das Geschäft zu seinem Handelsbetrieb gehört (§24 AGB-Gesetz).
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Frist bleibt unberührt.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Nach Oben § 5 Versand, Gefahrübergang und Entgegenahme
- Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch eine Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Der Gefahrübergang bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage erfolgt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.
Der Gefahrübergang bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage erfolgt am der Tag der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart worden ist, nach einwandfreiem Probetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließt.
Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Besteller oder aus von ihm zu vertretendem Grund verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
Die Kosten des Versandes hat der Besteller zu tragen. Verpackungskosten hat der Besteller ebenfalls zu tragen. Diese berechnen wir ihm nach Absprache gegebenenfalls zum Selbstkostenpreis.
Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich nach Eingang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und erkennbare Mangelfreiheit zu überprüfen und Beanstandungen uns gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige verliert der Besteller seine Erfüllung- und Gewährleistungsansprüche.
Nach Oben § 6 Haftung für Mängel, Mitwirkungspflichten des Bestellers, Gewährleistungspflichten, Umfang der Gewährleistung
- Alle Angaben über Eingang, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der Liefergegenstände und zugesicherten Eigenschaften auf die Dauer von 6 Monaten. Der Beginn der Gewährleistungsfrist wird festgelegt entsprechend der gesetzlichen Regelung: ab dem Tag der Übergabe bei Lieferungen, ab dem Tag der Abnahme bei Montageleistungen. Längere Fristen als die gesetzlichen gelten nur, wenn die Garantie unseres Lieferanten darüber hinausgeht. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus solchen Lieferungen sind gegenüber unseres Lieferanten geltend zu machen. Für Maschinen und Maschinenteile, die im Mehrschichtbetrieb genutzt werden, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate. Die obigen Fristen gelten auch für den Fall, dass Teile mit nicht offensichtlichen Mängeln behaftet sind.
Nach Ablauf der 6 Monatsfrist sind Gewährleistungsansprüche verjährt. Es ist Angelegenheit des Bestellers, Teile, die er nicht sofort einer Inbetriebnahme zuführt innerhalb der 6 Monatsfrist auf versteckte Mängel zu untersuchen bzw. das Teil im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Verwendung zu testen. Sollte eine der Fristbestimmungen unwirksam oder ein Fall nicht geregelt sein, gilt längstenfalls eine 12 Monatsfrist ab Ablieferung der Teile bei dem Besteller.
Gewährleistungsansprüche werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung der Ersatzlieferung erfüllt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir tragen durch den durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehende Kosten: Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Teiles. Aus- und Einbau im angemessenen Umfang. Die übrigen Kosten trägt der Besteller. Erhöhte Kosten der Nachbesserung oder de Austausches, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für den Fall, dass ausnahmsweise die Entsendung eines Monteurs notwendig wird. Wir tragen die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil in der Bundesrepublik Deutschland verblieben wäre. Die Entsendung eines Monteurs kann nur dann verlangt werden, wenn ein Ausbau und Entsendung des fraglichen Teiles ausgeschlossen ist. Ansprüche aus Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Liefervertrages (Wandlung) bestehen nur dann, wenn weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen dem Besteller nicht zuzumuten sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf unsere Lieferteile. Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung, soweit außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände, wie Angaben und Leistungen des Bestellers oder Dritter die Funktion des Liefergegenstandes beeinflussen können oder der Besteller nicht nachweist, dass eine Beeinträchtigung des Liefergegenstandes hierdurch ausgeschlossen ist. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die darauf beruhen, dass die Teile mit anderen als den empfohlenen Betriebmitteln betrieben wurden.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß, sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Liefergegenstand. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von nicht an dem Liefergegenstand selbst entstandenen Schäden sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch eine Versicherung abgedeckt. Soweit Mängel ihre Ursache nicht in unserem Organisationsbereich haben, sind wir berechtigt, den Besteller bezüglichmöglicher Gewährleistungsansprüche an unseren Lieferanten zu verweisen, die insbesondere dann, wenn der Besteller selbst zu dem in §24 AGB-Gesetz genannten Personenkreis gehört, insbesondere der Besteller Kaufmann ist und die Bestellung zu seinem Handelsgeschäft gehört.
Nach Oben § 7 Schadenersatzansprüche und Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung
- Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.
Dies gilt sowohl für Personenschäden, Schäden am Eigentum des Bestellers, Vermögensschäden, z.B. entgangenem Gewinn, als auch für andere denkbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang neben uns für unsere Organe und leitende Angestellte. Für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie andere Mitarbeiter gilt diese Freizeichnung entsprechend.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
Liegt ein Leistungsverzug von uns vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges und durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Bestellers nach Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit Schäden durch die Verwendung fehlerhafter Teile entstehen, ist der Lieferer berechtigt, den Besteller auf Schadenersatzansprüche gegenüber seinem Unterlieferanten zu verweisen.
Nach Oben § 8 Höhere Gewalt
- Für höhere Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Unfang Ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
Nach Oben § 9 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften und bestellten waren unser Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren und Lieferungen entstandenen Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren oder Lieferungen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von unserer Seite gegen den Besteller bestehen.
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren, Lieferungen und Forderungen sind uns vom Käufer bzw. Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Die Waren, Lieferungen und die an Ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen nicht an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Nach Oben § 10 Allgemeine Bestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommenden Regelung zu ersetzen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtig, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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